Änderung der Bekanntmachung: Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft - Innovative Produktkreisläufe

Änderung Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft - Innovative Produktkreisläufe im Rahmenprogramm Forschung für Nachhaltige Entwicklung - FONA3. Bundesanzeiger vom 20.04.2018

Vom 9. April 2018

Die Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft – Innovative Produktkreisläufe im Rahmenprogramm Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA3 vom 30. November 2017 (BAnz AT 18.12.2017 B3) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.2 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt neu gefasst:
Nach dieser Förderrichtlinie werden Förderungen, sofern sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. C 326 vom 26.10.2012, S.1) darstellen, auf der Grundlage von Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a bis d sowie Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.