Änderung der Bekanntmachung zur Förderung von Projekten innerhalb der European Partnership Driving Urban Transitions im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms

Änderung der Bekanntmachung zur Förderung von Projekten innerhalb der European Partnership Driving Urban Transitions im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms, der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ und der Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“.

Die Bekanntmachung zur Förderung von Projekten innerhalb der European Partnership Driving Urban Transitions im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms, der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit" und der Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität" vom 7. September 2022 (BAnz AT 28.09.2022 B1) wird geändert.

1. Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesminsteriums für Bildung und Forschung (BMBF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderbekanntmachung werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderbekanntmachung).

2. Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:

Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderbekannt­machung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderbekanntmachung bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

3. Die beihilferechtliche Anlage wird ersetzt durch folgenden Inhalt:

Für diese Förderbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben (vollständige Bekanntmachung siehe weiter unten)