Änderungen von den Richtlinien zu den Themen FONA und MARE:N

Änderungen der Richtlinien zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) und des Forschungsprogramms der Bundesregierung MARE:N.

Die Richtlinien

a) zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) und des Forschungsprogramms der Bundesregierung MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit zum Thema „Entwicklung von nachhaltigen Lösungen im Küsten- und Hochwasserschutz sowie der Unterhaltung von Wasserstraßen und Häfen" vom 29. April 2021 (BAnz AT 07.06.2021 B6),

b) zur Förderung der Deutsch-Chinesischen Zusammenarbeit in der Meeresforschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung und des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit" vom 16. November 2021 (BAnz AT 07.12.2021 B8),

c) zur Förderung von Projekten im Rahmen der Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Forschung für Nachhaltigkeit und des Forschungsprogramms der Bundesregierung MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit zur Forschungsmission „Wege zu einem verbesserten Risikomanagement im Bereich mariner Extremereignisse und Naturgefahren" im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung zur Deutschen Allianz Meeresforschung vom 19. Mai 2022 (BAnz AT 01.07.2022 B6),

d) zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit" zum Thema „Polarregionen im Wandel – Einfluss globaler und regionaler Stressoren" zur Umsetzung der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit vom 29. Dezember 2021 (BAnz AT 19.01.2022 B6),

e) zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit" zum Thema „Unterwasserlärm im Meer" (Förderinitiative von JPI Oceans) vom 20. Dezember 2021 (BAnz AT 20.01.2022 B5),

f) zur Förderung von Projekten im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) zum Thema „Blauer Ozean – Entwicklung von Handlungsempfehlungen zum Erhalt und Schutz der marinen Biodiversität" im Forschungsprogramm der Bundesregierung MARE:N vom 16. März 2023 (BAnz AT 05.04.2023 B3),

g) zur Förderung von Verbundvorhaben zum Thema „Internationale Wattenmeerforschung: Komplexe Belastungen des Wattenmeeres verstehen und Handlungsoptionen entwickeln" vom 5. Mai 2023 (BAnz AT 12.05.2023 B6) sowie

h) zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) und des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit" zum Thema „Eine nachhaltige blaue Wirtschaft für eine bessere Zukunft" vom 3. Februar 2023 (BAnz AT 20.03.2023 B3)

werden wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1.2 wird in den oben genannten Richtlinien Buchstabe a und b wie folgt neu gefasst:

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)" und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2. Die Nummer 1.3 wird in den oben genannten Richtlinien Buchstabe c, d, e, f, g und h wie folgt neu gefasst:

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)" und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstaben a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

3. Die Nummer 8 wird in der oben genannten Richtlinie Buchstabe a wie folgt neu gefasst:

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2030 in Kraft gesetzt werden.

4. Die Nummer 8 wird in der oben genannten Richtlinie Buchstabe f wie folgt neu gefasst:

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

5. Die Nummer 8 wird in den oben genannten Richtlinien Buchstabe b, d, e, g und h wie folgt neu gefasst:

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

6. Die Nummer 8 wird in der oben genannten Richtlinie Buchstabe c wie folgt neu gefasst:

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.

7. Für alle oben genannten Richtlinien wird die beihilferechtliche Anlage durch folgenden Inhalt ersetzt:

Für diese Förderrichtlinien gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben (siehe vollständige Bekanntmachung weiter unten)