Bekanntmachung: Richtlinie zur Förderung eines Synthese- und Vernetzungsprojekts Zukunftsstadt

Vom 31. Mai 2017

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Handlungsrelevantes Wissen für die nachhaltige Entwicklung von Kommunen zu schaffen und Innovationen vorzubereiten – dies ist das Ziel mehrerer Fördermaßnahmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen der Leitinitiative Zukunftsstadt des Programms Forschung für Nachhaltige Entwicklung (FONA3). Gefördert werden in diesen Maßnahmen in der Regel Verbundprojekte, an denen sowohl Forschungseinrichtungen als auch kommunale Akteure beteiligt sind.

Diese Förderprojekte sollen von einem wissenschaftlichen Synthese- und Vernetzungsprojekt begleitet werden. Der Fokus liegt dabei auf den Projekten der Fördermaßnahmen Nachhaltige Transformation urbaner Räume und Umsetzung der Leitinitiative Zukunftsstadt − Forschung für klimaresiliente, sozial-ökologisch gerechte und lebenswerte Städte (siehe Nummer 2, Gegenstand der Förderung).

Das Synthese- und Vernetzungsprojekt soll Ergebnisse und Lösungsstrategien projektübergreifend erfassen und daraus Gesamtergebnisse aller Projekte ableiten, das Wirkungspotenzial der Ergebnisse abschätzen, Ergebnistransfer und -anwendung unterstützen, die Projekte bzw. Fördermaßnahmen miteinander vernetzen sowie die Sichtbarkeit der Fördermaßnahmen erhöhen. Die Ergebnisse des Synthese- und Vernetzungsprojekts sollen Impulse für die Politik und Praxis der nachhaltigen Stadtentwicklung auf verschiedenen Ebenen liefern. Eine wichtige Schnittstelle in diesem Kontext ist die Innovationsplattform Zukunftsstadt in Federführung des BMBF und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (IPZ, siehe www.innovationsplattform-zukunftsstadt.de).

Das BMBF beabsichtigt, ein (Verbund-) Projekt zu fördern, das die genannten Ziele und Aufgaben (siehe unten) be¬arbeitet. Mit dieser Bekanntmachung werden interessierte Institutionen aufgefordert, entsprechende Projektvorschläge einzureichen.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) oder der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht¬gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.