Förderung von Projekten zum Thema "Methoden zur Entnahme von atmosphärischem Kohlendioxid (Carbon Dioxide Removal)"

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema "Methoden zur Entnahme von atmosphärischem Kohlendioxid (Carbon Dioxide Removal)", Bundesanzeiger vom 19.06.2020

Vom 19. Mai 2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Um die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich zu begrenzen, hat die Staatengemeinschaft im Dezember 2015 das sogenannte Übereinkommen von Paris als Teil der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) verabschiedet. Darin wird das Ziel festgelegt, den Anstieg der globalen Mitteltemperatur auf „deutlich unter 2 °C" über vorindustriellem Niveau zu beschränken und „Anstrengungen zu unternehmen", den Anstieg sogar auf 1,5 °C zu begrenzen. Zur Erreichung dieser Temperatur-Ziele sollen Maßnahmen ergriffen werden, damit die weltweiten Treibhausgasemissionen „so bald wie möglich" nicht weiter ansteigen und danach schnell sinken, so dass „in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts" ein Gleichgewicht zwischen Emissionen – also Quellen – und Senken von Treibhausgasen erreicht wird (Treibhausgasneutralität).

Als Teil des „European Green Deal" hat die Europäische Kommission am 11. Dezember 2019 das Ziel verkündet, die EU bis zum Jahr 2050 „Klima-neutral" zu machen. Das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung vom 12. Dezember 2019 nennt als Grundlage des Gesetzes das langfristige Ziel der „Treibhausgasneutralität bis 2050" (§ 1).

Zum Erreichen der Treibhausgasneutralität wird es voraussichtlich notwendig sein, der Atmosphäre Treibhausgase zu entziehen, da es nach jetzigem Wissenstand unvermeidbare Emissionen, z. B. in der Landwirtschaft, geben wird.

Zusätzlich ist davon auszugehen, dass die bisher von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention eingereichten nationalen Beiträge (Nationally Determined Contributions, NDC) zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen nicht ausreichen, um die Pariser Klimaziele einzuhalten. Falls die bis Ende 2020 zu aktualisierenden NDCs nicht erheblich ambitionierter ausfallen, werden weitere Maßnahmen erforderlich – darunter als eine Option auch der Einsatz von Methoden zur Entnahme von Kohlendioxid aus der Atmosphäre, auch als Carbon Dioxide Removal (CDR) oder als Negative Emissions Technologies bezeichnet. Tatsächlich nehmen die meisten mit den Pariser Temperaturzielen konsistenten IPCC-Szenarien einen gewissen Einsatz von CDR an.

Die Forschung hat bereits erste Abschätzungen zu den möglichen Potenzialen und Risiken einzelner CDR-Methoden erarbeitet. Jedoch bleiben aus Sicht der Bundesregierung zahlreiche Fragen offen, deren Beantwortung notwendig ist, um eine solide Grundlage für mögliche forschungs- und innovationspolitische Entscheidungen zu erhalten, wie gegebenenfalls weitere Schritte hin zu einer Implementierung priorisierter Ansätze. Die Forschung zu CDR muss geeignet sein, die Bewertungskompetenz in Bezug auf Potenzial und Umsetzbarkeit, Risiken sowie Wechselwirkungen mit anderen Nachhaltigkeitszielen und komplexen und weitreichenden Wirkungszusammenhängen im Erd- und Klimasystem zu erhöhen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verfolgt mit dieser Bekanntmachung das Ziel, durch disziplinär breit angelegte, technologie-offene Forschung die Grundlage für forschungs- und klimapolitische Entscheidungen der Bundesregierung über CDR-Methoden und die Rolle von CDR in der Klimapolitik insgesamt signifikant zu verbessern sowie Forschungskapazitäten zu CDR-Methoden in Deutschland weiterzuentwickeln bzw. aufzubauen.

Diese Förderrichtlinie sollte insbesondere für forschungs- und klimapolitisch Agierende nutzbares Wissen generieren und vermitteln. Darüber hinaus soll mit der Richtlinie auch eine Vernetzung zwischen akademischer Forschung und sonstigen Stakeholdern initiiert werden. Auch können Ergebnisse aus dem Förderprogramm in anschließenden Forschungsvorhaben verwertet werden.

Mit dieser Richtlinie leistet das BMBF einen Beitrag zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Forschung für nachhaltige Entwicklung (FONA3)" (siehe http://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_FONA.pdf), insbesondere im Bereich der Vorsorgeforschung zum Klimawandel und trägt zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Zielen zur nachhaltigen Entwicklung (den „Sustainable Development Goals" – SDG) bei.

Marine CDR-Methoden sind von der Förderung durch diese Richtlinie ausgenommen. Diese werden mit der weiteren Förderrichtlinie „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung: Forschungsmission „Marine Kohlenstoffspeicher als Weg zu Dekarbonisierung" der Deutschen Allianz Meeresforschung" gefördert. Marine CDR-Methoden werden in der vorliegenden Richtlinie gleichwohl als Teil eines Begleit- und Synthesevorhabens (siehe Nummer 2.2) berücksichtigt, um eine kohärente Bewertungsmethodik über alle CDR-Verfahren zu erreichen.

Weitere Förderprogramme, die Forschung zu Emissionsreduktionen sowie zur natürlichen Fähigkeit von Ökosystemen zur Aufnahme von CO2 unterstützen, sind auf nationaler und europäischer Ebene veröffentlicht worden. Das vorliegende Förderprogramm grenzt sich jedoch klar von diesen ab, da nur Methoden mit einer netto CO2-entziehenden Wirkung adressiert werden. Ausschließlich emissionsreduzierende Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Förderung.