Zweite Änderung der Bekanntmachung: Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema "Digital GreenTech – Umwelttechnik trifft Digitalisierung"

Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Digital GreenTech – Umwelttechnik trifft Digitalisierung“ innerhalb des Aktionsplans „Natürlich.Digital.Nachhaltig“, Bundesanzeiger vom 08.06.2021

Vom 31. Mai 2021

Die Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Digital GreenTech – Umwelttechnik trifft Digitalisierung" innerhalb des Aktionsplans „Natürlich.Digital.Nachhaltig" vom 2. März 2020 (BAnz AT 09.03.2020 B3), die durch die Bekanntmachung vom 22. April 2020 (BAnz AT 27.04.2020 B8) geändert worden ist, wird geändert.

Mit der vorliegenden Änderungsbekanntmachung werden die Förderlinien Kurzprojekte und Wissenschaftliches Querschnittsprojekt gestrichen, der Stichtag zur Einreichung der Projektskizzen verschoben, die Forschungsthemen ­fokussiert und der Ansprechpartner neu benannt.

1. Nummer 1.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Ziel der Förderung ist es, durch die Verknüpfung digitaler Technologien mit Umwelttechnologien den nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen Wasser, Land und Rohstoffe und deren Kreislaufführung zu befördern. Damit soll zur Schonung der natürlichen Ressourcen oder zur Minderung von Umweltbelastungen in Deutschland und weltweit beigetragen werden. Zuwendungszweck ist die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die hierfür innovative, nachhaltige Produkte, Verfahren und Dienstleistungen hervorbringen.

Die Förderung trägt zur Umsetzung des Aktionsplans „Natürlich.Digital.Nachhaltig" bei und gliedert sich in die Strategie Forschung für Nachhaltige Entwicklung (FONA) ein. Außerdem wird das Erreichen folgender globaler Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen unterstützt: Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen (SDG6), Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum (SDG8), Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG9), Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG11) und Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG12)."

2. Nummer 1.2 wird geändert:

a) In Absatz 1 entfällt der Halbsatz „wobei als Ausnahmeregelung nach den Maßgaben der De-mininis-Beihilferegelung eine Förderung von bis zu 100 % der Kosten in der Förderlinie Kurzprojekte (vgl. Nummer 2) möglich ist."

b) Absatz 4 entfällt.

3. Nummer 2 wird geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„Anwendungen aus dem Energiesektor, der Landwirtschaft, zu Mobilität und zur Luftreinhaltung sind nicht förderfähig, ebenso wie reine Konzeptstudien, Bilanzierungen oder Analysen ohne technische Entwicklungen."

b) Absatz 4 wird gestrichen.

c) Nummer 2.5 wird gestrichen.

4. Nummer 4 Absatz 1 wird geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Eine maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung ist ausdrücklich erwünscht."

b) Satz 4 wird getrichen.

5. Nummer 5.1 wird gestrichen.

6. Nummer 7 wird geändert:

a) In Nummer 7.1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

„Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft; Geoforschung
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Ansprechpartnerin ist:

Dr. Anne Gunkel
Telefon: +49 (0)721/608-24481
Telefax: + 49 (0)721/608-992003
E-Mail: anne.gunkel@kit.edu
Internet: http://digitalgreentech.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen."

b) In Nummer 7.2 wird die Angabe „31. Oktober 2021" durch die Angabe „31. Oktober 2022" ersetzt.

c) Die Nummern 7.2.1, 7.2.3 und 7.4 werden gestrichen.

7. Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:

„Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden."
Die sonstigen Regelungen gelten unverändert weiter.

8. Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 31. Mai 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Wolf Junker