Bekanntmachung: Regionale Informationen zum Klimahandeln (RegIKlim)

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Regionale Informationen zum Klimahandeln (RegIKlim). Bundesanzeiger vom 04.10.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1  Förderziel und Zuwendungszweck

Der globale Klimawandel wird auch für Deutschland Folgen haben. Diese Auswirkungen sind regional allerdings sehr unterschiedlich. Dementsprechend sind die Anforderungen zur Anpassung unterschiedlich.

Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, entscheidungsrelevantes Wissen zum Klimawandel in Kommunen und Regionen aufzubauen und eine breite Basis für maßgeschneiderte und verlässliche Klimaservices für die Anpassung zu schaffen.

Im Ergebnis sollen für Akteure auf regionaler und kommunaler Ebene Instrumente für die integrierte Bewertung von Klimarisiken und Wirkungsanalysen von Maßnahmen entwickelt werden. Diese sollen Grundlage für die Erarbeitung von Anpassungsstrategien schaffen, um die Vulnerabilität relevanter Sektoren gegenüber den Folgen des Klimawandels zu mindern.

Die vorliegende Fördermaßnahme ist Teil des Forschungsrahmenprogramms FOrschung für NAchhaltige Entwicklung (FONA3) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und soll dort wesentliche Beiträge zu den im Rahmen der Vorsorgeforschung Klima festgelegten Zielen Wissenslücken zum Klimawandel schließen und Nutzung von Klimawissen leisten. Weiterhin trägt die Fördermaßnahme zur Umsetzung der Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda Zukunftsstadt (Leitthema Resilienz und Klimaanpassung) und der FONA-Leitinitiative Zukunftsstadt bei.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) und/oder der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a und b (Grundlagenforschung und industrielle Forschung) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten ­Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).